OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2022
12 W 5/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 51/18

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungEinseitige ErledigungserklärungZusammenrechnung von Streitgegenstandswerten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 12 W 5/22

DRsp Nr. 2022/9478

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Einseitige Erledigungserklärung Zusammenrechnung von Streitgegenstandswerten

1. Die Wertfestsetzung des Gerichts für die zu erhebenden Gebühren gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ergeht durch Beschluss. Dieser kann im Urteil als Nebenentscheidung enthalten sein.2. Da in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht nur eine Verfahrensgebühr für das gesamte Verfahren erhoben wird, die mit der Einreichung der unbedingten Klage bei Gericht entsteht, ist eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen.