Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.01.2020, Az.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangte von dem Beklagten aufgrund eines ihrer Meinung nach beendeten Leasingvertrages die Herausgabe eines Kraftfahrzeuges, dessen Wert 14.632,48 € betrug. Der Leasingvertrag hatte eine ursprüngliche Laufzeit von 12 Monaten; der Beklagte hatte jedoch das Recht, den Vertrag durch Optionserklärung um bis zu 18 weitere Monate zu verlängern. Der Beklagte hat behauptet, er habe rechtzeitig seine Verlängerungsoption ausgeübt. Der Leasingvertrag habe somit fortbestanden.
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