OLG Köln - Beschluss vom 12.11.2020
9 W 34/20
Normen:
DSGVO Art. 15; GKG § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 241/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungStreitwert für einen auf Datenauskunft gerichteten Klageantrag

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 9 W 34/20

DRsp Nr. 2021/7243

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Streitwert für einen auf Datenauskunft gerichteten Klageantrag

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18.08.2020 wird die im Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 24.06.2020 - 20 O 241/19 - getroffene Streitwertfestsetzung wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis zu 11.000,00 € festgesetzt, wobei auf den Klageantrag zu 2) bis zu 5.000,00 € entfallen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Normenkette:

DSGVO Art. 15; GKG § 48 Abs. 2;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters ist zulässig und begründet.