OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2021
15 W 12/21
Normen:
GKG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungStreitwert für einen UnterlassungsanspruchStreitwertangabe eines KlägersAuf mehrere Schutzrechte gestützte AbmahnungKeine Addition der Einzelstreitwerte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 15 W 12/21

DRsp Nr. 2022/1199

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Streitwert für einen Unterlassungsanspruch Streitwertangabe eines Klägers Auf mehrere Schutzrechte gestützte Abmahnung Keine Addition der Einzelstreitwerte

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.04.2021 abgeändert.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 14.04.2021 ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Dass die Beklagte keinen Antrag formuliert hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich, da das Gericht von Amts wegen zutreffend zu entscheiden hat (§ 63 Abs. 3 GKG; vgl. Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 68 Rn. 75). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Landgericht auf 500.000,00 EUR festgesetzte Streitwert ist offensichtlich überhöht. Der Streitwert für die erste Instanz ist deshalb herabzusetzen, und zwar auf 150.000,00 EUR.

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