1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Rostock vom 13.01.2021, Az.: 6 HK
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat im Ganzen, weil es sich bei der angefochtenen Wertfestsetzung durch den KfH-Vorsitzenden im Rechtssinne nicht um eine Einzelrichterentscheidung (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbs., 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) handelt (BGH, Beschluss vom 20.10.2003 -
2. In der Sache bleibt die - zulässige - Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg.
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