OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.07.2021
9 W 10/21
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 243/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungWiderruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten WillenserklärungVerbundene Darlehensverträge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2021 - Aktenzeichen 9 W 10/21

DRsp Nr. 2022/840

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung Verbundene Darlehensverträge

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2020 abgeändert.

Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 38.450,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

Die noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Dezember 2020, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 14.297,17 Euro wenden und eine Heraufsetzung auf 40.550,96 Euro erstreben, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.