Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2020 abgeändert.
Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 38.450,00 Euro festgesetzt.
Die noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Dezember 2020, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 14.297,17 Euro wenden und eine Heraufsetzung auf 40.550,96 Euro erstreben, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|