LSG Thüringen - Beschluss vom 29.01.2019
L 1 SF 1082/18 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 55;
Vorinstanzen:
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SF 2939/16

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungAbdeckung nur der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten durch PKHPKH für mehrere VerfahrenEinwand der unnötigen Kostenverursachung

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 1082/18 B

DRsp Nr. 2019/7054

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Abdeckung nur der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten durch PKH PKH für mehrere Verfahren Einwand der unnötigen Kostenverursachung

1. Eine Prozesskostenbewilligung hat wie eine Kostengrundentscheidung nur die Übernahme der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zur Folge. 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für mehrere Verfahren schließt den Einwand der unnötigen Kostenverursachung und dessen Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht aus.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 27. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 55;

Gründe:

I.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet.