LSG Thüringen - Beschluss vom 21.01.2021
L 1 SF 371/19 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SF 373/17

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungBestimmung einer Verfahrensgebühr

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 371/19 B

DRsp Nr. 2021/5372

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Bestimmung einer Verfahrensgebühr

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Auch auf die Beschwerde hin ist den sozialgerichtlichen Ausführungen zur Bestimmung der Verfahrensgebühr nichts hinzuzufügen. Tätigkeiten im Übrigen, die im engeren Sinne nicht wegen des sozialgerichtlichen Verfahrens, sondern - wie hier - im zivilgerichtlichen Verfahren (Fristenablauf der Räumungsklage; Abstimmungen mit dem Vermieter im Rahmen der Räumungsklage) entfaltet wurden, sind bei der Vergütungsfestsetzung für das sozialgerichtliche Verfahren außer Acht zu lassen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).