LSG Thüringen - Beschluss vom 06.01.2021
L 1 SF 739/20 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 103/19

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungDieselbe Angelegenheit im Sinne des RVGInnerer Zusammenhang zwischen weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen und einheitlicher Auftrag

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 739/20 B

DRsp Nr. 2021/5368

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Dieselbe Angelegenheit im Sinne des RVG Innerer Zusammenhang zwischen weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen und einheitlicher Auftrag

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Juli 2020 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 13 AS 2354/11 auf 119,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für neun beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.