LSG Thüringen - Beschluss vom 22.01.2019
L 1 SF 1300/17 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1006; SGG § 113;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 2287/14

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungEinigungsgebühr bei gemeinsamer Einigung in mehreren RechtsstreitigkeitenUnterbliebene förmliche Verfahrensverbindung

LSG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 1300/17 B

DRsp Nr. 2019/7052

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Einigungsgebühr bei gemeinsamer Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten Unterbliebene förmliche Verfahrensverbindung

1. Eine gemeinsame Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten führt zur Entstehung nur einer Einigungsgebühr. 2. Teile der Rechtsprechung nehmen einen solchen Fall auch an, wenn zuvor keine förmliche Verbindung nach § 113 SGG erfolgt ist oder eine solche gar nicht zulässig war; diese Auffassung findet im Gesetz allerdings keine Stütze.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1006; SGG § 113;

Gründe:

I.