LSG Thüringen - Beschluss vom 21.01.2021
L 1 SF 92/19 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 191/17

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungErhöhte Verfahrensgebühr und Erledigungsgebühr

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 92/19 B

DRsp Nr. 2021/5373

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Erhöhte Verfahrensgebühr und Erledigungsgebühr

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen.