LSG Thüringen - Beschluss vom 27.10.2020
L 1 SF 285/19 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3102; RVG § 48 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SF 3344/17

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungHöhe einer VerfahrensgebührZeitliche Begrenzung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen L 1 SF 285/19 B

DRsp Nr. 2021/1079

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Höhe einer Verfahrensgebühr Zeitliche Begrenzung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Hat ein für die Bewilligung und Beiordnung von PKH zuständiger Spruchkörper PKH mit einer zeitlichen Begrenzung bewilligt, so hat es für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bei dieser zu verbleiben, ohne dass die inhaltliche Berechtigung dieser Begrenzung zu überprüfen wäre.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers und die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 5. Februar 2019 (S 29 SF 3344/17 E) werden zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3102; RVG § 48 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesenes Verfahren (S 29 AS 5515/13) der vom Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdeführer) vertretenen Klägerinnen zu 1. und 2.