LSG Thüringen - Beschluss vom 04.01.2019
L 1 SF 993/16 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SF 749/13

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungKostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bei getrennten KlageverfahrenKeine fiktive Terminsgebühr bei Teilanerkenntnis

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.01.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 993/16 B

DRsp Nr. 2019/2662

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bei getrennten Klageverfahren Keine fiktive Terminsgebühr bei Teilanerkenntnis

1. Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne liegt in der Regel vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.2. Die Vertretung mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind keine verschiedenen Angelegenheiten; insoweit wird lediglich eine (bzw. mehrere) Erhöhungsgebühr(en) nach Nr. 1008 RVG -VV ausgelöst.3. Dieselbe Angelegenheit kann auch bei getrennten Klageverfahren vorliegen.4. Ein Teilanerkenntnis löst nach der Rechtsprechung des LSG Thüringen keine fiktive Terminsgebühr aus.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2016 (S 29 SF 749/13 E) aufgehoben. Die in dem Verfahren S 29 AS 7533/11 zu erstattende Vergütung der Beschwerdeführer wird auf 309,01 EUR festgesetzt; die in dem Verfahren S 28 AS 7532/11 zu erstattende Vergütung der Beschwerdeführer wird auf 631,89 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;