LSG Thüringen - Beschluss vom 09.02.2021
L 1 SF 1308/19 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SF 74/19

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungUmfang einer anwaltlichen Tätigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 1308/19 B

DRsp Nr. 2022/14644

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg (S 49 SF 74/19 E) abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 49 AS 2586/15 auf 424,02 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 €.