LSG Thüringen - Beschluss vom 05.03.2019
L 1 SF 1111/18 B
Normen:
RVG -VV Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SF 321/18

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungVoraussetzungen für das Entstehen einer ErledigungsgebührQualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei einer Erledigung

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 1111/18 B

DRsp Nr. 2019/10607

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr Qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei einer Erledigung

1. Für das Entstehen einer Erledigungsgebühr erfordert die anwaltliche Mitwirkung ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird.2. Eine qualifizierte Mitwirkung liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. August 2018 aufgehoben und der Vergütungsfestsetzungsbe-schluss vom 21. September 2017 abgeändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdegegnerin für das Verfahren S 32 AS 3226/16 wird auf 810,03 EUR festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1006;

Gründe:

I.