LSG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2021
L 1 SF 809/20 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 143/19

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungBerücksichtigung konkreter Umstände des Einzelfalls bei einer Wertfestsetzung

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 809/20 B

DRsp Nr. 2021/13757

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Berücksichtigung konkreter Umstände des Einzelfalls bei einer Wertfestsetzung

Das Rechtschutzbedürfnis der Staatskasse gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss für einen Prozessbevollmächtigten nach § 56 RVG entfällt nicht durch eine Deckung der Anwaltsgebühren.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG).