LSG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2021
L 1 SF 92/20 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 169/17

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungFestsetzung einer Terminsgebühr

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 92/20 B

DRsp Nr. 2021/13758

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Festsetzung einer Terminsgebühr

Die Behauptung des Anwalts, er könne seine Kanzlei mit den in PKH-Verfahren erstatteten Vergütungen nicht wirtschaftlich betreiben, kann keinen höheren Vergütungsanspruch nach dem RVG begründen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3106;

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG).