OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.04.2019
11 W 59/18 (Wx)
Normen:
FamFG § 374 Nr. 1; FamFG § 382 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DStZ 2019, 600
FGPrax 2019, 176
MDR 2019, 1143
NZG 2019, 864
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 00 AR 1196/18

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 11 W 59/18 (Wx)

DRsp Nr. 2019/10013

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts

Die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" ist kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz in der Firma einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim vom 07.06.2018, Az. 00 AR 1196/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR

Normenkette:

FamFG § 374 Nr. 1; FamFG § 382 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die beteiligte Gesellschaft hat ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma "K. gUG (haftungsbeschränkt)" angemeldet. Die Abkürzung "gUG" steht dabei für "gemeinnützige Unternehmergesellschaft".

Das Amtsgericht - Registergericht - Mannheim (Rechtspfleger) wies auf die Unzulässigkeit des gewählten Rechtsform- und Haftungszusatzes "gUG (haftungsbeschränkt)" hin und teilte mit, dass gegen einen Zusatz "gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)" keine Bedenken bestünden. Die Beteiligte ging demgegenüber von der Zulässigkeit des gewählten Firmenzusatzes aus.