Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.1.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde (§
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt - wie vom Senat bereits festgestellt - eine die Instanz abschließende vollstreckbare Entscheidung vor.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 -
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