Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 6. Dezember 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld - Vollstreckungsgericht - vom 6. November 2017 abgeändert. Auf die Erinnerung der Landeskasse wird der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers K. vom 5. Juni 2017 dahingehend abgeändert, dass die Gebühr für eine nicht erledigte Pfändung gem. Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV- GvKostG nach Abnahme der Vermögensauskunft in Höhe von 15 € nebst anteiliger Auslagenpauschale über 3 € nicht erhoben wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist nach Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Entgegen der Auffassung der Kammer ist der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV- GvKostG vorliegend nicht erfüllt.
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