OLG Dresden - Beschluss vom 07.11.2022
12 W 561/22
Normen:
RVG -VV Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2; BGB § 675; BGB §§ 670 ff.; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 396
NJW-RR 2023, 358
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 564/21

Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussKosten eines Terminsvertreters zur Wahrnehmung einer mündlichen VerhandlungKeine festsetzungsfähigen Kosten

OLG Dresden, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 12 W 561/22

DRsp Nr. 2022/16425

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten eines Terminsvertreters zur Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung Keine festsetzungsfähigen Kosten

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung, handelt es sich bei den dadurch dem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters nicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Derartige Kosten sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.08.2022, 7 O 564/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2 und zu 3 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2; BGB § 675; BGB §§ 670 ff.; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.