OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.11.2020
I-3 Wx 229/20
Normen:
FamFG § 68 Abs. 1 S. 1; HGB § 166 Abs. 3;

Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss und eine Vorlageverfügung eines RegistergerichtsUngenügender Nichtabhilfebeschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen I-3 Wx 229/20

DRsp Nr. 2021/1499

Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss und eine Vorlageverfügung eines Registergerichts Ungenügender Nichtabhilfebeschluss

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss sowie die Vorlageverfügung des Registergerichts vom 11. November 2020 werden aufgehoben.

Die Akten werden dem Amtsgericht - Registergericht - zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 1 S. 1; HGB § 166 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 11. September 2020 hat das Registergericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 auf der Grundlage von § 166 Abs. 3 HGB gegenüber der Beteiligten zu 2 angeordnet, der Beteiligten zu 1 Einsicht in diverse geschäftliche Unterlagen aus den Jahren 2018 und 2019 zu gewähren und Auskünfte zu im Geschäftsjahr 2019 erworbenen Kraftfahrzeugen und eingestellten Mitarbeitern zu erteilen. Gegen den ihr am 18. September 2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde vom 7. Oktober 2020.

Das Registergericht hat am 11. November 2020 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf verfügt.

II.

Der Senat gibt die Sache zur erneuten - ordnungsgemäßen - Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Registergericht zurück, da dessen Verfahrensweise nicht den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Mindestanforderungen genügt.