Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14. April 2021 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. April 2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. Juni 2021 -
Die Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Zutreffend führt das Landgericht in der Verfügung vom 16. November 2020 (Bl. 9 ff. d.A.) aus, dass sich der Gebührenstreitwert beim hier streitgegenständlichen Gewerbemietverhältnis über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach § 9 ZPO berechnet (vgl. Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG,
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