Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2017 abgeändert:
Die Verfügung des Amtsgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2016 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer, ein Zweckverband, wendet sich im Zwangsgeldverfahren gegen die seinem Verbandsvorsteher auferlegte Verpflichtung, ihn zum Handelsregister anzumelden.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist ein von mehreren Gemeinden gebildeter Zweckverband zur Zusammenarbeit bei der Wasserversorgung sowie der Schmutzwasserableitung und -behandlung.
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