BFH - Beschluß vom 19.07.2000
III B 45/99
Normen:
FGO § 57 Nr. 1, 72 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 173

Beschwerde gegen Einstellung des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 19.07.2000 - Aktenzeichen III B 45/99

DRsp Nr. 2000/9781

Beschwerde gegen Einstellung des Verfahrens

1. Wird gegen den förmlichen Beschluss nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO Beschwerde eingelegt und die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, muss das FG der Beschwerde abhelfen und das Urteilsverfahren fortsetzen. 2. Das FG hat sodann entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage wirksam zurückgenommen ist.

Normenkette:

FGO § 57 Nr. 1, 72 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die B-GbR (GbR) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20. März 1991 durch die Gesellschafter A und S gegründet. Gesellschaftszweck der GbR ist die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Gut B. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter den Beginn der GbR auf den ... zurückbezogen. Zu dem genannten Datum haben die Gesellschafter mit dem damaligen Eigentümer des Gutes B, Herrn G, einen "Kaufvertrag" abgeschlossen, welcher auf den Kauf bzw. die Übernahme von dem Betrieb des Gutes B dienenden Wirtschaftsgütern zielte.