BFH - Beschluss vom 29.05.2006
V S 5/06 (PKH)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 S. 1 ;

Beschwerde gegen FG-Entscheidung über AdV

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen V S 5/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/20184

Beschwerde gegen FG-Entscheidung über AdV

Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 17. Oktober 2003 mit Beschluss vom 7. November 2005 --dem Antragsteller zugestellt am 11. November 2005-- abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der dennoch eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt der Antragsteller Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des FG-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Der Beschluss des FG ist unanfechtbar.