LSG Bayern - Beschluss vom 22.05.2019
L 12 SF 282/14 E
Normen:
RVG § 55; RVG -VV Nr. 2400;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 126/14

Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen L 12 SF 282/14 E

DRsp Nr. 2019/9750

Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung

1. Eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Geschäftsgebühr nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung verdient wurde.2. Anzurechnen nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr sind aber nur tatsächlich geleistete Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Fortführung von BayLSG, Beschluss vom 02.12.2015, L 15 SF 133/15).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 55; RVG -VV Nr. 2400;

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (Beschwerdegegner) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse als Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist allein, ob und in welcher Höhe die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.