OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.06.2019
6 W 15/18
Normen:
ZPO § 568;
Fundstellen:
WRP 2019, 1216
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18/17

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 6 W 15/18

DRsp Nr. 2019/9801

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

Ein vom Rechtsanwalt geführtes Telefonat mit dem Gegner, das allein die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Gegenstand hat, führt nicht zur Entstehung einer Einigungs- und Terminsgebühr.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.867,60 €

Normenkette:

ZPO § 568;

Gründe:

Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch die Einzelrichterin zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. November 2017 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 4. Dezember 2017 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 18.12.2017 und damit rechtzeitig bei Gericht ein.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Rechtspfleger die Einigungs- und Terminsgebühr mit Recht abgesetzt hat.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG -VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.