OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2019
5 W 6/19
Normen:
JKGBbg § 6 Abs. 2; AO § 51;

Beschwerde gegen Kostenrechnung für GrundschuldeintragungKostenbefreiung wegen Verfolgung steuerbegünstigter ZweckePerson des Kostenschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 5 W 6/19

DRsp Nr. 2019/9256

Beschwerde gegen Kostenrechnung für Grundschuldeintragung Kostenbefreiung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke Person des Kostenschuldners

1. Die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 2 JKGBbg erfordert den Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke und die Darlegung, dass die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb betrifft. 2. Die Kostenbefreiung knüpft nur an die Person des Kostenschuldners an und es sollen nur diejenigen kostenrechtlich privilegiert werden, die im Sinne von § 51 AO ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Kostenrechnungen vom 13. Juli 2018 zu den Kassenzeichen ... (... Blatt 3866-3) und ... (... Blatt 3866-4) aufgehoben.

Normenkette:

JKGBbg § 6 Abs. 2; AO § 51;

Gründe:

I.