BFH - Beschluß vom 01.03.2000
VI B 154/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 882

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung

BFH, Beschluß vom 01.03.2000 - Aktenzeichen VI B 154/99

DRsp Nr. 2000/2673

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung

Hebt die Familienkasse den streitbefangenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zwar auf, bleibt die Hauptsache mangels übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten aber noch beim FG anhängig, so ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH zulässig.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter des Hauptverfahrens) hob die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) für die Zeit vom Januar 1996 bis Dezember 1997 in Höhe von ... DM auf und forderte den genannten Betrag zurück. Zur Begründung führte die Familienkasse an, der Sohn der Antragstellerin befinde sich seit dem 1. März 1991 bei Pflegeeltern.

Im Klageverfahren beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. April 1999 ab.