Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hatte in ihrer Streitsache wegen Einkommensteuer 1993 Prozesskostenhilfe beantragt. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag zurück, da die Klage mutwillig erscheine. Das Klageverfahren sei durch die Säumigkeit der Antragstellerin bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung veranlasst worden.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1999 erhob die Antragstellerin persönlich Beschwerde. Erst im Schriftsatz vom 16. Juni 1999, der in erster Linie das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision betrifft, verweist der Prozessbevollmächtigte im Betreff auch auf die Streitsache, ohne allerdings im Text selbst auf sie einzugehen.
Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist von einer nicht postulationsfähigen Person erhoben worden (vgl. Art.
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