I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war in den Streitjahren 1988 und 1989 als Rechtsanwalt tätig. Weil er keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (
aufgehoben. Der nicht weiter begründete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren, mit Beschluss vom 28. Januar 2000 abgelehnt.
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|