BFH - Urteil vom 08.08.2000
V S 5/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 3, § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 60

Beschwerde gegen PKH-Beschluss

BFH, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen V S 5/00

DRsp Nr. 2000/9634

Beschwerde gegen PKH-Beschluss

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG ist nicht statthaft, wenn das Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann. 2. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren nicht über den Rechtsweg der Hauptsache hinausgehen soll.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3, § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war in den Streitjahren 1988 und 1989 als Rechtsanwalt tätig. Weil er keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Umsatzsteuer für 1988 und 1989 fest. Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Mit Bescheiden vom 21. November 1996 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung

aufgehoben. Der nicht weiter begründete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren, mit Beschluss vom 28. Januar 2000 abgelehnt.

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss.