BFH - Beschluß vom 12.05.2000
IX B 28/00
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 78 91 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1351

Beschwerde gegen Termin zur mündlichen Verhandlung; Versagung der Akteneinsicht

BFH, Beschluß vom 12.05.2000 - Aktenzeichen IX B 28/00

DRsp Nr. 2000/7337

Beschwerde gegen Termin zur mündlichen Verhandlung; Versagung der Akteneinsicht

1. Prozessleitende Verfügungen wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung sind nicht selbständig anfechtbar. 2. Eine Beschwerde, mit der die Versagung der Akteneinsicht gerügt wird, richtet sich nicht gegen eine prozessleitende Verfügung und ist daher gem. § 128 Abs. 1 FGO grundsätzlich statthaft. 3. Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG verlangt aber auch für das Einlegen einer Beschwerde - gleich welcher Art -, dass sich der Beschwerdeführer vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lässt.

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 78 91 128 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.