BFH - Beschluß vom 09.08.2000
VI B 289/98
Normen:
FGO §§ 74 135 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1496

Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Verfahrens; Kosten

BFH, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen VI B 289/98

DRsp Nr. 2000/8406

Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Verfahrens; Kosten

1. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme eines bisher ausgesetzten Verfahrens durch das FG ist unbegründet, wenn der Aussetzungsgrund zwischenzeitlich durch einen Beschluss des BVerfG weggefallen ist. 2. Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (Änderung der Rspr. und Aufgabe der im Beschl. v. 16.09.1999 - VI B 346/98, BFH/NV 2000, 220 vertretenen Rechtsauffassung).

Normenkette:

FGO §§ 74 135 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Beschluss der Vorinstanz, das bisher ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beschwerde kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der vom Kläger geltend gemachte Grund zwischenzeitlich durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93 (BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 213) weggefallen ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Beschwerde: vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 132 Anm. 12, m.w.N.).