Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Beschluss der Vorinstanz, das bisher ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beschwerde kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der vom Kläger geltend gemachte Grund zwischenzeitlich durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93 (BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 213) weggefallen ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Beschwerde: vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 132 Anm. 12, m.w.N.).
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