BFH - Beschluß vom 09.08.2000
VI B 290/98
Normen:
FGO §§ 74 135 Abs. 2 ;

Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Verfahrens; Kosten

BFH, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen VI B 290/98

DRsp Nr. 2002/2411

Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Verfahrens; Kosten

1. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme eines bisher ausgesetzten Verfahrens durch das FG ist unbegründet, wenn der Aussetzungsgrund zwischenzeitlich durch einen Beschluss des BVerfG weggefallen ist. 2. Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (Änderung der Rspr. und Aufgabe der im Beschl. v. 16.09.1999 - VI B 346/98, BFH/NV 2000, 220 vertretenen Rechtsauffassung).

Normenkette:

FGO §§ 74 135 Abs. 2 ;