BFH, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen VII B 40/06
DRsp Nr. 2006/18635
Beschwerde: keine Umdeutung in Anhörungsrüge
1. Prozesshandlungen sind wie sonstige Willenserklärungen der Auslegung zugänglich. Maßgebend ist der an den einschlägigen Gesetzesvorschriften zu messende objektive Erklärungswert.2. Ein ausdrücklich als Beschwerde (§ 128FGO) bezeichnetes Rechtsmittel, das auch nicht ansatzweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hindeutet, kann nicht in eine Anhörungsrüge umgedeutet werden.