BFH - Beschluss vom 24.04.2006
VII B 40/06
Normen:
FGO § 128 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1501

Beschwerde: keine Umdeutung in Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen VII B 40/06

DRsp Nr. 2006/18635

Beschwerde: keine Umdeutung in Anhörungsrüge

1. Prozesshandlungen sind wie sonstige Willenserklärungen der Auslegung zugänglich. Maßgebend ist der an den einschlägigen Gesetzesvorschriften zu messende objektive Erklärungswert.2. Ein ausdrücklich als Beschwerde (§ 128 FGO) bezeichnetes Rechtsmittel, das auch nicht ansatzweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hindeutet, kann nicht in eine Anhörungsrüge umgedeutet werden.

Normenkette:

FGO § 128 § 133a ;

Gründe: