BFH - Beschluß vom 14.08.2000
V B 146/00
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; StBerG § 3 Nr. 4 ; StBerGÄndG 7 Art. 11 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 192
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V B 68/00

Beschwerde: Postulationsfähigkeit - Heilungsmöglichkeit

BFH, Beschluß vom 14.08.2000 - Aktenzeichen V B 146/00

DRsp Nr. 2000/10131

Beschwerde: Postulationsfähigkeit - Heilungsmöglichkeit

Die Prozesshandlung einer hierzu nicht befugten Person ist unwirksam und kann nur innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne diesen Mangel wiederholt werden.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; StBerG § 3 Nr. 4 ; StBerGÄndG 7 Art. 11 Nr. 1;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnet sich als Betriebswirt und Belastingadviseur. Seine Klage gegen die gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 hatte das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 27. April 1999 II 341/98 abgewiesen, weil er die Klage nicht begründet hatte. Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat durch den Beschluss vom 9. August 1999 als unzulässig. Er wies auch die dagegen gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 V B 154/99 (BFH/NV 2000, 577) und vom 8. Februar 2000 V B 1/00 (BFH/NV 2000, 876) und vom 28. April 2000 V B 68/00 (BFH/NV 2000, 1348) zurück, weil der Kläger persönlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.