I. Das Finanzgericht (FG) wies die zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) 14 K 4890/01 und 14 K 4891/01 mit Urteilen vom 25. Oktober 2002 aufgrund mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert.
Nach Zustellung der Urteile beantragte die Klägerin beim FG in dem Verfahren 14 K 4890/01, das Protokoll wie folgt zu berichtigen:
Der Satz
Die Streitsache wird mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert
ist zu streichen.
Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 ab. Die Klägerin erhob gegen den Beschluss "sofortige Beschwerde" und "Gegenvorstellung".
Die Klägerin beantragt, das Protokoll antragsgemäß zu ändern.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|