BFH - Beschluss vom 01.04.2003
X B 16/03
Normen:
FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1079

Beschwerde, Protokollberichtigung

BFH, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen X B 16/03

DRsp Nr. 2003/8649

Beschwerde, Protokollberichtigung

1. Die Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden.2. Eine Beschwerde gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls ist grds. nicht statthaft.3. Die außerordentliche Beschwerde ist im finanzgerichtlichen Verfahren seit Inkrafttreten des § 321 a ZPO nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) 14 K 4890/01 und 14 K 4891/01 mit Urteilen vom 25. Oktober 2002 aufgrund mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert.

Nach Zustellung der Urteile beantragte die Klägerin beim FG in dem Verfahren 14 K 4890/01, das Protokoll wie folgt zu berichtigen:

Der Satz

Die Streitsache wird mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert

ist zu streichen.

Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 ab. Die Klägerin erhob gegen den Beschluss "sofortige Beschwerde" und "Gegenvorstellung".

Die Klägerin beantragt, das Protokoll antragsgemäß zu ändern.