BFH - Beschluss vom 28.08.2002
IX B 38/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 1 ;

Beschwerde; Richterbrief

BFH, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen IX B 38/02

DRsp Nr. 2002/14005

Beschwerde; Richterbrief

Eine formlose Mitteilung der Rechtsansicht des FG durch einen nicht (allein) zur Entscheidung berufenen Richter ist keine mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Entscheidung.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.