Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Die Streitwertbeschwerde, über die der Senat als Spruchkörper zu entscheiden hat, weil der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss von der Kammer als Spruchkörper, nicht aber vom Einzelrichter oder Berichterstatter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG), ist zulässig, insbesondere konnte sie durch die nicht anwaltlich vertretene Klägerin selbst erhoben werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).
2. Die Streitwertbeschwerde, die auf eine Festsetzung des Streitwerts i.H.v. 210 Euro abzielt, weil der Neuwert für einen Wildschutzzaun um das klägerische Grundstück von 7.710 m2 bei der Firma OBI aktuell bei 210 Euro liege (Schreiben der Klägerin vom 22.10.2019), ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt hat.
2.1. Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG kommt vorliegend nicht in Betracht.
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