Mit einem als "Vollstreckungswiderklage" bezeichneten Antrag wendet sich der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen die Gewerbesteuer 1991 dem Grunde nach und erklärt ferner eine Aufrechnung. Das Finanzgericht (FG) sah diesen Antrag als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) an, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß §
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