LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2024
L 6 AS 1561/23 B
Normen:
RVG § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 60/23

Beschwerde wegen eines anwaltlichen Vergütungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen L 6 AS 1561/23 B

DRsp Nr. 2024/4820

Beschwerde wegen eines anwaltlichen Vergütungsanspruchs

Der Aufwand, den der Erinnerungsführer für die Fertigung der Berufungsbegründung hatte, kann in die Kalkulation der Verfahrensgebühr einfließen, obwohl dieser vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Denn die zeitliche Begrenzung durch die Bestimmung eines abweichenden Beiordnungszeitpunktes in § 48 Abs. 4 S. 1 RVG bezieht sich nur auf die bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtgende Tätigkeit des Erinnerungsführers im Klage- (oder Berufungs-) verfahren, eine nach § 48 Abs. 4 S. 2 RVG in die Gebührenbemessung einfließende Tätigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren unterliegt der Begrenzung durch den abweichenden Beiordnungszeitpunkt jedoch nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe