VGH Hessen - Beschluss vom 10.09.2018
7 E 928/18.A
Normen:
AsylG § 80; RVG § 11;
Fundstellen:
ZAR 2019, 122
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2164/17

Beschwerdeausschluss; Asylverfahren; Vergütungsfestsetzung

VGH Hessen, Beschluss vom 10.09.2018 - Aktenzeichen 7 E 928/18.A

DRsp Nr. 2018/15145

Beschwerdeausschluss; Asylverfahren; Vergütungsfestsetzung

Der Beschwerdeausschluss im Asylverfahren nach § 80 AsylG umfasst auch sämtliche Nebenverfahren, insbesondere das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 - 11 K 2164/17.F.A - wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 80; RVG § 11;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil kein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters - insbesondere nicht nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO - gegeben ist.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits nicht statthaft ist.

Mit Beschluss vom 19. April 2018 (Bl. 121 der Gerichtsakte) hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung der Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 2. Februar 2018 (vgl. Bl. II und IV der Gerichtsakte, vorgeheftet) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist.