BFH - Beschluss vom 05.03.2010
V B 56/09
Normen:
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1111
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 731/05

Beschwerdebefugnis der Gesellschafter einer GbR durch einen sich gegen die bestehende oder vermeintliche Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid; Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegenüber dem für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, nicht zur Alleinvertretung berechtigten Gesellschafter einer GbR

BFH, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen V B 56/09

DRsp Nr. 2010/7949

Beschwerdebefugnis der Gesellschafter einer GbR durch einen sich gegen die bestehende oder vermeintliche Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid; Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegenüber dem für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, nicht zur Alleinvertretung berechtigten Gesellschafter einer GbR

1. NV: Ein (wirklicher oder vermeintlicher) Gesellschafter einer GbR ist nicht befugt, gegen einen Umsatzsteuerbescheid Klage zu erheben, der gegen die (angebliche) GbR gerichtet ist. Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheides sind lediglich die Gesellschafter gemeinschaftlich befugt. 2. NV: Zur Klagebefugnis eines einzelnen Gesellschafters kommt es erst, wenn das FA ihm gegenüber einen Haftungsbescheid erlässt.

Normenkette:

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung § 55; AO § 166; AO § 191; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.