I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Beschluss vom 9. Dezember 1998 den Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 11. Oktober 1996 auf Prozesskostenhilfe (PKH) zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Wegen der Gründe im Einzelnen wurde auf den Gerichtsbescheid vom gleichen Tage verwiesen, mit dem die Klage betreffend Einkommensteuer 1978, 1979, 1980 und 1983 abgewiesen wurde.
Der Sachentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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