BFH - Beschluß vom 20.04.2000
XI B 11/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Beschwerdebegründung gegen ablehnenden PKH-Beschluss

BFH, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen XI B 11/99

DRsp Nr. 2000/8382

Beschwerdebegründung gegen ablehnenden PKH-Beschluss

1. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrages dürfen nicht überspannt werden. 2. Soweit im Besteuerungsverfahren Schätzungen vorzunehmen sind, deren Ergebnis von der Würdigung verschiedener Tatumstände abhängt, darf für das PKH-Verfahren nicht die endgültige Würdigung, die der Endentscheidung zugrunde liegt, maßgebend sein. 3. Zu den Anforderungen an die Begründung eines PKH-Antrages, wenn die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Beschluss vom 9. Dezember 1998 den Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 11. Oktober 1996 auf Prozesskostenhilfe (PKH) zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Wegen der Gründe im Einzelnen wurde auf den Gerichtsbescheid vom gleichen Tage verwiesen, mit dem die Klage betreffend Einkommensteuer 1978, 1979, 1980 und 1983 abgewiesen wurde.

Der Sachentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: