1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62a FGO begründet worden ist.
a) Innerhalb der bis zum 26. November 2001 verlängerten Begründungsfrist hat die Bevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich die von den Klägern selbst gefertigte und unterschriebene Begründung vom 20. November 2001 --durch Telefax vom 26. November 2001-- vorgelegt, ohne dazu eine eigene Stellungnahme abzugeben.
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