BFH - Beschluss vom 06.06.2002
X B 163/01
Normen:
FGO §§ 62a 116 Abs. 3 ;

Beschwerdebegründung; Vertretungsbefugnis i.S.v. § 62 a FGO

BFH, Beschluss vom 06.06.2002 - Aktenzeichen X B 163/01

DRsp Nr. 2002/12717

Beschwerdebegründung; Vertretungsbefugnis i.S.v. § 62 a FGO

1. Eine ordnungsgemäße Vertretung durch eine postulationsfähige Person i.S.d. § 62 a FGO liegt nicht vor, wenn sich der Prozessvertreter zur Begründung des Rechtsmittels darauf beschränkt, auf ein beigefügtes Schreiben des Beteiligten zu verweisen.2. Die Frist für die Begründung einer NZB wird nicht dadurch gewahrt, dass ein Bevollmächtigter lediglich die von seinen Mandanten selbst gefertigte und unterschriebene Begründung vorlegt, ohne dazu eine eigene Stellungnahme abzugeben.

Normenkette:

FGO §§ 62a 116 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62a FGO begründet worden ist.

a) Innerhalb der bis zum 26. November 2001 verlängerten Begründungsfrist hat die Bevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich die von den Klägern selbst gefertigte und unterschriebene Begründung vom 20. November 2001 --durch Telefax vom 26. November 2001-- vorgelegt, ohne dazu eine eigene Stellungnahme abzugeben.