BFH - Beschluss vom 16.10.2003
XI B 95/02
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 287
BFHE 203, 407
DB 2004, 50
DStR 2004, 88
NJW 2004, 1552
NVwZ 2004, 1272
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3816/01

Beschwerdebegründungsfrist versäumter Einlegungsfrist

BFH, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen XI B 95/02

DRsp Nr. 2003/17449

Beschwerdebegründungsfrist versäumter Einlegungsfrist

»Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine selbständige Zweimonatsfrist, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch dann zu begründen, wenn die Einlegungsfrist versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (vgl. BVerwG-Beschluss vom 2. März 1992 9 B 256/91, NJW 1992, 2780, zu § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1 § 56 ;

Gründe:

I. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 8. März 2002, mit dem dieses die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet abgewiesen hat, ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem ... (N), gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Als Datum des Zugangs des Urteils hat N auf dem Empfangsbekenntnis den 11. März 2002 vermerkt. Gegen das Urteil haben die für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beauftragten Prozessbevollmächtigten für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Das Beschwerdeschreiben ging per Fax am 15. April 2002 beim BFH ein.