I. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 8. März 2002, mit dem dieses die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet abgewiesen hat, ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem ... (N), gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Als Datum des Zugangs des Urteils hat N auf dem Empfangsbekenntnis den 11. März 2002 vermerkt. Gegen das Urteil haben die für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beauftragten Prozessbevollmächtigten für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Das Beschwerdeschreiben ging per Fax am 15. April 2002 beim BFH ein.
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