Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie haben es jedoch unterlassen, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.
Mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 20. Mai 2005 wurden die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, gemäß § 56 FGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geantwortet.
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