I. Streitig ist ein Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über Umsatzsteuer 2001 sowie die Berücksichtigung von Zahlungen in den Vorjahren. Während der angefochtene Abrechnungsbescheid einen noch zu entrichtenden Steuerbetrag ausweist, hat der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) ein Guthaben errechnet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Soweit der Antragsteller schon für die Jahre vor 2001 ein Guthaben beanspruche, sei die Klage unzulässig, weil insoweit noch kein Abrechnungsbescheid ergangen sei. Für das Jahr 2001 hätten sich Zahlungen des Antragstellers auf die Umsatzsteuer nicht feststellen lassen. Soweit Zahlungen geleistet worden seien, sei das FA nicht verpflichtet gewesen, diese auf die Umsatzsteuer 2001 zu verbuchen, zumal der Antragsteller bei den Zahlungen keine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen habe.
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