BFH - Beschluß vom 04.09.2000
III B 41/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 321

Beschwerdeeinlegung durch Computerfax; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 04.09.2000 - Aktenzeichen III B 41/00

DRsp Nr. 2000/10348

Beschwerdeeinlegung durch Computerfax; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist die auf Veranlassung des Absenders beim empfangenden Gericht erstellte körperliche Urkunde. 2. Die Übermittlung einer Beschwerdebegründung - ohne eigenhändige Unterschrift - durch Computerfax an ein FG genügt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gem. § 115 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei der Begründung, das anhängige Verfahren sei ein sog. Musterverfahren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.